+ Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
Kurzinfo
Das Förderprogramm „Klimaschutzinitiative - Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen“ unterstützt die Errichtung neuer und die Sanierung bestehender Kälte- und Klimaanlagen (auch Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen). Durch den Einsatz natürlicher Kältemittel oder Kältemittel mit geringer Treibhauswirkung sollen die die CO2-Emissionen reduziert werden.
Förderart
Zuschuss
Antragsberechtigte
- gewerbliche Unternehmen
- Kommunen und kommunale Gebietskörperschaften
- gemeinnützige Organisationen, Kommunen
- Zweckverbände und Eigenbetriebe
- Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen
- Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor)
- Achtung: Alle Antragsberechtigten können die Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sein, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor).
- Fahrzeuge: Gefördert werden Klimaanlagen, mit denen elektrisch betriebene Busse ab Werk ausgerüstet oder elektrisch betriebene Schienenfahrzeuge nach- oder umgerüstet werden. Als Schienenfahrzeug gelten alle schienengebunden Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagons zum Beispiel in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalbahnen.
Höhe und Gegenstand der Förderung
- Die Zuwendungshöhe richtet sich nach der Kälteleistung und der Art der Anlage und berechnet sich nach der Formel KF=A*C(1–B)
- maximal 50% der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150.000 Euro pro Maßnahme
Voraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen in Deutschland durchgeführt werden
- Die zu fördernde Kälte- bzw. Klimaanlage muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgenommen worden sein
- Die geförderten Anlagen sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben
- Eine regelmäßige Wartung ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von 5 Jahren
- Fahrzeuge: Die Klimaanlage muss mit Kohlenstoffdioxid (CO2) als Kältemittel (R-744) betrieben werden und eine Kälteleistung Q̇₀ von 5 bis 45 Kilowatt aufweisen. Der Bus oder das Schienenfahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt werden.
Laufzeit
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019
Kontakt & weiterführende Infos
BAFA-Webseite zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
Kälte- und Klimaanlagen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 525 – Kältetechnik, Energieeffizienz Kommunen
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1249
Fax: 06196 908-112249