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Die Auswahl der richtigen Lüftungsanlage hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählt die Gesamtgröße der zu belüftenden Wohnung in m3, die Anzahl der Räume sowie die Mindestluftwechselrate. Auf Basis dieser Werte kann ein passendes Lüftungsgerät ausgewählt werden. (Quelle: Blauberg Ventilatoren GmbH)

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Bis 2020 müssen Neubauten eine klimaneutrale Bilanz aufweisen. Rechtzeitige und korrekte Planung verhindert hohe, national festgelegte Bußgelder und mindert Energiekosten. Ein Fachbeitrag von Martin von Dall’Armi, Geschäftsführer der Blauberg Ventilatoren GmbH.

Hintergrund                           

Das Jahr 2020 stellt ein wichtiges Datum für die europäische Energie- und Klimapolitik dar: Bis dahin soll der Energieverbrauch in der EU im Vergleich zu 1990 um mindestens 20 Prozent gesenkt werden. Zur Zielerreichung soll auch die neue EU-Gebäuderichtlinie von 2010 beitragen. Diese sieht vor, dass spätestens ab dem Jahr 2020 Neubauten in der Europäischen Union ausschließlich nach Niedrigstenergiestandard errichtet werden. Konkret bedeutet dies, dass Häuser nur noch minimal mehr Energie verbrauchen dürfen als sie etwa mit erneuerbaren Energien selbst erzeugen. In Deutschland wurden die neuen Vorgaben größtenteils bereits in der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 umgesetzt. Viele Bauherren, Fachplaner und Architekten fokussieren sich jedoch häufig auf das Heizungssystem sowie die Wärmedämmung und lassen bei den Planungen außer Acht, dass auch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung wesentlich zur Erreichung der in der EnEV festgelegten Ziele beitragen. Werden die Richtlinien in der Folge nicht eingehalten, drohen laut § 27 der EnEV sowie dem Informationsportal enev-online.com Bußgelder für Bauherren und Fachplaner von bis zu 50.000 Euro. Das Informationsportal einzelraumlueftung.de für Bauherren, Fachplaner und Architekten klärt deshalb über die Möglichkeiten und Sparpotentiale von dezentralen Lüftungssystemen auf.

Energieeffizient Bauen

Um die Ziele der Energiewende einhalten zu können, hat die Bundesregierung schon früh die Devise ausgegeben, Gebäude besonders energieeffizient zu bauen. In der EU-Richtlinie 2010/31/EU und der EnEV 2014 wurden diese Vorgaben für zukünftige Bauprojekte noch einmal verschärft. Spätestens ab 2020 (EU-Richtlinie) beziehungsweise 2021 (EnEV) gilt dann für Bauherren, Planer und Architekten verbindlich, dass Häuser eine möglichst günstige Energiebilanz aufweisen müssen, damit der gesetzlich vorgeschriebene Energieausweis ausgestellt werden darf. Zusätzlich sollte der Bedarf soweit möglich aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Deren Einsatz ist jedoch erst dann rentabel, wenn das Gebäude zur Heizung oder Aufbereitung von Warmwasser möglichst wenig Energie verbraucht. Dies wird heutzutage realisiert, indem Neubauten mit einer fast vollständig luftdichten Fassade ausgestattet werden. Gleiches gilt für Sanierungen: Auch hier wird vermehrt darauf geachtet, dass die Energieverluste der Gebäude auf ein Minimum reduziert werden.  

Luftdichtes Bauen verhindert Einhaltung der DIN 1946-6

Bauherren können viel Geld sparen, wenn sie das Gebäude so planen, dass es zum Beispiel unter die KfW-Förderung fällt oder von NRW Progres bezuschusst wird. Planer und Architekten fokussieren sich jedoch häufig auf die Energieeffizienz und lassen dabei nicht selten außer Acht, dass durch die luftdichte Bauweise kaum bis kein Luftwechsel mehr möglich ist. Unter Umständen können dadurch weitreichende Schäden an der Bausubstanz – etwa durch Feuchteschäden oder die Bildung von Schimmel – entstehen, was wiederum die Gesundheit schädigt und hohe Sanierungskosten mit sich bringt. Durch die immer dichter werdende Bebauung und die vor allem in großen Städten auftretende Belastung der Luft mit Abgasen und Feinstäuben geraten jedoch auch zunehmend unerwünschte und gesundheitsschädliche Stoffe in die Wohnungen, die sich durch Fensterlüften verstärkt im Haus ausbreiten. Die DIN-Norm 1946-6 fordert deshalb bei Neubauten ein nutzerunabhängiges Lüftungskonzept, das die Erhaltung einer gesunden Bausubstanz und damit auch die Gesundheit der Bewohner fördert.    

Nutzerunabhängiges Lüftungskonzept

Lüftungskonzept 3 b

Je nach Nutzung des Wohngebäudes muss mit dem Bauherrn zunächst abgeklärt werden, ob eine zentrale oder dezentrale Lösung verbaut werden soll. (Quelle: Blauberg Ventilatoren GmbH)

Dies funktioniert jedoch nur, wenn eine Lüftungsanlage frühzeitig mit eingeplant wird. Je nach Nutzung des Wohngebäudes muss mit dem Bauherrn zunächst abgeklärt werden, ob eine zentrale oder dezentrale Lösung verbaut werden soll – von dieser Wahl hängen die weiteren Planungen ab. So ist bei einer zentralen Lüftungsanlage entscheidend, ob in den Decken ausreichend Platz verfügbar ist, die Decken abgehängt werden können und ob ein Technikraum vorhanden ist. Bei einer dezentralen Lösung spielt dagegen eine große Rolle, ob es genügend Außenwände gibt und ob die Fensterfronten ausreichend Platz für die zu installierenden Geräte lassen. Unabhängig von der Art der Lüftungsanlage müssen vor der endgültigen Wahl eines Geräts noch weitere Parameter beachtet werden. Dazu zählen die notwendige Höhe der Luftwechselrate, die Größe der einzelnen Räume sowie die Gesamtzahl der zu belüftenden Kubikmeter.

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