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Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

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Um das Mieterstromgesetz in der Praxis anzuwenden, gibt es einiges zu beachten. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms stellt die Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017 vor.

Vorwort

Mit dem Mieterstromgesetz, welches der Gesetzgeber kurz nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 beschlossen und nunmehr in dieses Gesetz integriert hat, werden zwei wesentliche Ziele verfolgt. Einerseits beabsichtig der Gesetzgeber, eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu erwirken und hierzu Mieterstrom in den Mechanismus des EEG einzubeziehen. Andererseits soll der hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückliegende Zubau an Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) belebt werden. [1] Der durch den Gesetzgeber gewählte Fördermechanismus ist äußerst komplex und bedingt auch die Einbeziehung der Regelungen für Energieversorger im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Stromkosten sind seit den letzten Jahren gestiegen, sodass zur Vermeidung von Strompreisbestandteilen dezentrale Versorgungskonzepte mit Strom und Wärme unter Einbeziehung von Blockheizkraftwerken (BHKW) und PV-Anlagen zunehmend umgesetzt werden.


Der Beitrag ist zuerst in der GI 6/17 erschienen.

1. Einleitung

Grundsätzlich beinhaltet das EEG unterschiedliche Fördermechanismen. Neben dem vorrangigen Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung auch das Recht auf vorrangige Abnahme und Verteilung des Stromes sowie eine finanzielle Förderung für den eingespeisten Strom. Die finanzielle Förderung für den Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen wurde dabei nur für den tatsächlich oder im Wege einer kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung am Netzverknüpfungspunkt dem Netzbetreiber angebotenen Strom gewährt. Die Förderung für Strom aus PV-Anlagen ist hierbei von diversen Voraussetzungen abhängig, die während der letzten Novellen stets weiter durch den Gesetzgeber verschärft worden sind. [2] Der Fördermechanismus wurde insbesondere dahingehend angepasst, dass bei einer Leistung von über 750 kWel ein Zahlungsanspruch nur besteht, wenn zuvor im Rahmen einer durch die Bundesnetzagentur durchgeführten Ausschreibung ein Zuschlag erteilt wurde. Ferner müssen Anlagen mit einer Leistung von über 100 kWel den Strom direkt vermarkten, das heißt dass ein Stromlieferant den in das Netz eingespeisten Strom abnehmen und vermarkten muss, damit gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber die Marktprämie beansprucht werden kann.

Gerade bei PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 100 und 500 kWel, die überwiegend zur Eigen- bzw. Direktversorgung eingesetzt werden, fanden sich in der Vergangenheit nur wenige Direktvermarkter, die bereit waren, diesen Strom in ihr Portfolio aufzunehmen. Sofern eine Direktvermarktung nicht erfolgen kann, hat der Gesetzgeber eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes vorgesehen, wobei diese seit dem EEG 2017 nur noch in zeitlich begrenztem Umfang gewährt wird. Bei dezentralen Versorgungskonzepten wird zwischen der Direkt- und der Eigenversorgung unterschieden, die beide dadurch gekennzeichnet sind, den Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu verringern. Hierbei entfallen insbesondere für den nicht aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strom in der Regel die Netzentgelte, sowie darauf gewälzte Umlagen (Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, KWKG-Umlage, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer). Ferner verringert sich aufgrund der verringerten Bemessungsgrundlage auch der Anteil der Mehrwertsteuer (siehe Bild 1). Je nachdem wie hoch der Versorgungsanteil aus der Eigen- bzw. Direktversorgung ist, der zwischen 40 % und 45 % variiert und durch den Einsatz eines Stromspeichers bis auf 60 % erhöht werden kann, verringern sich die Gesamtkosten für die Versorgung.

Strompreisbestandteile 2017

Bild 1: Strompreisbestandteile 2017. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Das gesamte EEG basiert auf einem rein zivilrechtlich ausgestalteten Umlagemechanismus, an dessen Ende grundsätzlich die Letztverbraucher für jede verbrauchte Kilowattstunde die darauf entfallende EEG-Umlage zu tragen und an das liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Grundlage eines Stromliefervertrages zu entrichten haben. Das Energieversorgungsunternehmen führt die EEG-Umlage dann an die Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber ab. Bei einer Belieferung von Mietern durch einen Anlagenbetreiber einer PV-Anlage fällt daher stets die volle EEG-Umlage an, die für das Jahr 2018 mit 6,782 Ct/kWh durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wurde. Nur im Falle einer Eigenversorgung, das heißt bei einer Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber einer Erneuerbaren-Energien-Anlage und Letztverbraucher, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang erfolgt, kann eine teilweise Befreiung von 60 % der EEG-Umlage beansprucht werden, vgl. § 61b EEG 2017 (siehe Bild 2). Um nun aus einer PV-Anlage Mieter aus einem Wohnobjekt mit Strom zu versorgen, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, wobei sowohl die Anforderungen an den EEG-konformen Anlagenbetrieb, die Anforderungen an die Mieterstromförderung als auch die energierechtlichen Bestimmungen für eine Stromlieferung einzuhalten sind. Diese werden im Wege eines Überblicks nachfolgend dargestellt.

Bild 2: Die Entstehung der EEG-Umlage.

Bild 2: Die Entstehung der EEG-Umlage. (Grafik: Mijadesigns 2017)

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