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Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

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Um das Mieterstromgesetz in der Praxis anzuwenden, gibt es einiges zu beachten. Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms stellt die Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017 vor.

Vorwort

Mit dem Mieterstromgesetz, welches der Gesetzgeber kurz nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 beschlossen und nunmehr in dieses Gesetz integriert hat, werden zwei wesentliche Ziele verfolgt. Einerseits beabsichtig der Gesetzgeber, eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu erwirken und hierzu Mieterstrom in den Mechanismus des EEG einzubeziehen. Andererseits soll der hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückliegende Zubau an Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) belebt werden. [1] Der durch den Gesetzgeber gewählte Fördermechanismus ist äußerst komplex und bedingt auch die Einbeziehung der Regelungen für Energieversorger im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Stromkosten sind seit den letzten Jahren gestiegen, sodass zur Vermeidung von Strompreisbestandteilen dezentrale Versorgungskonzepte mit Strom und Wärme unter Einbeziehung von Blockheizkraftwerken (BHKW) und PV-Anlagen zunehmend umgesetzt werden.


Der Beitrag ist zuerst in der GI 6/17 erschienen.

1. Einleitung

Grundsätzlich beinhaltet das EEG unterschiedliche Fördermechanismen. Neben dem vorrangigen Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung auch das Recht auf vorrangige Abnahme und Verteilung des Stromes sowie eine finanzielle Förderung für den eingespeisten Strom. Die finanzielle Förderung für den Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen wurde dabei nur für den tatsächlich oder im Wege einer kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung am Netzverknüpfungspunkt dem Netzbetreiber angebotenen Strom gewährt. Die Förderung für Strom aus PV-Anlagen ist hierbei von diversen Voraussetzungen abhängig, die während der letzten Novellen stets weiter durch den Gesetzgeber verschärft worden sind. [2] Der Fördermechanismus wurde insbesondere dahingehend angepasst, dass bei einer Leistung von über 750 kWel ein Zahlungsanspruch nur besteht, wenn zuvor im Rahmen einer durch die Bundesnetzagentur durchgeführten Ausschreibung ein Zuschlag erteilt wurde. Ferner müssen Anlagen mit einer Leistung von über 100 kWel den Strom direkt vermarkten, das heißt dass ein Stromlieferant den in das Netz eingespeisten Strom abnehmen und vermarkten muss, damit gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber die Marktprämie beansprucht werden kann.

Gerade bei PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 100 und 500 kWel, die überwiegend zur Eigen- bzw. Direktversorgung eingesetzt werden, fanden sich in der Vergangenheit nur wenige Direktvermarkter, die bereit waren, diesen Strom in ihr Portfolio aufzunehmen. Sofern eine Direktvermarktung nicht erfolgen kann, hat der Gesetzgeber eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes vorgesehen, wobei diese seit dem EEG 2017 nur noch in zeitlich begrenztem Umfang gewährt wird. Bei dezentralen Versorgungskonzepten wird zwischen der Direkt- und der Eigenversorgung unterschieden, die beide dadurch gekennzeichnet sind, den Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu verringern. Hierbei entfallen insbesondere für den nicht aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strom in der Regel die Netzentgelte, sowie darauf gewälzte Umlagen (Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten, KWKG-Umlage, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer). Ferner verringert sich aufgrund der verringerten Bemessungsgrundlage auch der Anteil der Mehrwertsteuer (siehe Bild 1). Je nachdem wie hoch der Versorgungsanteil aus der Eigen- bzw. Direktversorgung ist, der zwischen 40 % und 45 % variiert und durch den Einsatz eines Stromspeichers bis auf 60 % erhöht werden kann, verringern sich die Gesamtkosten für die Versorgung.

Strompreisbestandteile 2017

Bild 1: Strompreisbestandteile 2017. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Das gesamte EEG basiert auf einem rein zivilrechtlich ausgestalteten Umlagemechanismus, an dessen Ende grundsätzlich die Letztverbraucher für jede verbrauchte Kilowattstunde die darauf entfallende EEG-Umlage zu tragen und an das liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Grundlage eines Stromliefervertrages zu entrichten haben. Das Energieversorgungsunternehmen führt die EEG-Umlage dann an die Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber ab. Bei einer Belieferung von Mietern durch einen Anlagenbetreiber einer PV-Anlage fällt daher stets die volle EEG-Umlage an, die für das Jahr 2018 mit 6,782 Ct/kWh durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wurde. Nur im Falle einer Eigenversorgung, das heißt bei einer Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber einer Erneuerbaren-Energien-Anlage und Letztverbraucher, die außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang erfolgt, kann eine teilweise Befreiung von 60 % der EEG-Umlage beansprucht werden, vgl. § 61b EEG 2017 (siehe Bild 2). Um nun aus einer PV-Anlage Mieter aus einem Wohnobjekt mit Strom zu versorgen, sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, wobei sowohl die Anforderungen an den EEG-konformen Anlagenbetrieb, die Anforderungen an die Mieterstromförderung als auch die energierechtlichen Bestimmungen für eine Stromlieferung einzuhalten sind. Diese werden im Wege eines Überblicks nachfolgend dargestellt.

Bild 2: Die Entstehung der EEG-Umlage.

Bild 2: Die Entstehung der EEG-Umlage. (Grafik: Mijadesigns 2017)


2. Anforderung an die Förderung

Die Einbettung der Mieterstromförderung erfolgt hierbei als Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber für den an den Mieter gelieferten Strom, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Hierbei ist es für den Zahlungsanspruch zunächst unschädlich, ob der Strom vor der Lieferung an die Mieter in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist. Die konkretisierenden Anforderungen für den Mieterstromzuschlag finden sich in § 21 Abs. 3 EEG 2017. Danach kann für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kWel, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, ein Mieterstromzuschlag verlangt werden. Der Zuschlag wird gewährt, soweit der in der Solaranlage erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Die Kombination mit einem BHKW in einem dezentralen Versorgungskonzept zur Versorgung ist nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund des anderen Vergütungsmechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) hat der Gesetzgeber eine Ausweitung auf den Strom aus diesen Anlagen ausgeschlossen [3], da diese bei der Leistungsklasse bis 100 kWel nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 KWKG auch für den nicht in das Netz eingespeisten Strom einen Zuschlag erhalten.

Grundsätzlich ist bei der Festlegung einer Anlagenleistung durch den Gesetzgeber die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2017 zu beachten. Im Fall der Inanspruchnahme der Mieterstromförderung ist dies ebenfalls für die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung auf 100 kWel festgelegt, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Anforderungen der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG beim Mieterstrommodell nicht zum Tragen kommen. Es sei durch den Wortlaut klargestellt, dass lediglich 100 kWel auf dem Dach installiert sein dürften, sodass eine gebäudespezifische Abgrenzung zu erfolgen hat. [4] Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch allein die Mieterstromförderung in seine Betrachtung einbezogen und die Voraussetzungen für die Einspeisevergütung aus der Betrachtung gelassen, sodass für die Überschusseinspeisung § 24 EEG 2014 gleichwohl zum Tragen kommt. Die Leistung einer PV-Anlage wird vor dem Hintergrund einer Umgehung der Vergütungsschwelle [5] dann zusammengefasst werden, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 11 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen alle gegeben sein, damit eine Anlagenzusammenfassung zum Tragen kommt, wobei im Rahmen der Mieterstromförderung die Voraussetzungen Nr. 2 und Nr. 3 stets gegeben sein dürften. Zu der Anforderung Nr. 4 hat die Clearingstelle EEG bereits ausgeführt, dass bei einer Inbetriebnahme beispielsweise im Januar 2017 und einer weiteren Inbetriebnahme im Januar 2018 eine Anlagenzusammenfassung nicht zum Tragen kommt. [6] Sofern die PV-Anlagen bereits auf einem Gebäude installiert sind, wäre sowohl die Einspeisevergütung als auch die Mieterstromförderung aufgrund der Voraussetzung unter Nr. 1 gefährdet, wobei jedoch kritisch die gesetzgeberische Intention hinterfragt werden kann, wo ein Gebäude anfängt und wo es aufhört, beispielsweise bei einem zusammenhängenden Gebäudekomplex bzw. Quartier. Zudem hat der Gesetzgeber die Voraussetzung unter § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen erweitert, sodass eine Übertragung der bisherig durch die Clearingstelle EEG veröffentlichten Voten kritisch zu prüfen ist.

Ferner hat neben der Anlagengröße das Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet ist, spezifische Anforderungen als Wohngebäude zu erfüllen. Das Wohngebäude ist zunächst als jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen in § 3 Nr. 50 EEG 2017 definiert, wobei im Hinblick auf die Mieterstromförderung der Gesetzgeber eine Konkretisierung an die Gebäudequalität eingeführt hat. Danach müssen mindesten 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen. Eine teilweise gewerbliche Nutzung der Fläche bleibt hierdurch möglich. [7] Aufgrund der Formulierung innerhalb des Gesetzes ist nicht vorgegeben, dass auch tatsächlich Mieter in den dafür gedachten Flächen tatsächlich wohnen, sodass ein Leerstand sich nicht negativ auf den Fördertatbestand auswirken dürfte. Im Übrigen dürfte bei einer entsprechenden Nutzung durch Mieter auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als der Solarstromerzeugung errichtet wird. Die ist Voraussetzung dafür, dass auch für die Überschusseinspeisung eine Einspeisevergütung verlangt werden kann. Das Gesetz schließt zudem nicht aus, dass der Strom aus der PV-Anlage auch gewerblichen Mietern zur Verfügung gestellt wird.

Daneben kann der Strom aus der Solaranlage jedoch auch an andere Gebäude in unmittelbar räumlichen Zusammenhang gelegenen Wohngebäude oder Nebenanlagen geliefert werden. Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist hierbei ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und soll an die Definition zur Eigenversorgung anknüpfen. [8] Wie weit dieser Begriff ausgedehnt werden kann und ob hierdurch ganze Quartiere erschlossen werden können, lässt der Gesetzgeber offen. Im Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung im EEG 2014 führt diese aus, dass nur bei einer „qualifiziert räumlich-funktionalen Nähebeziehung“ zwischen der Erzeugungsanlage und dem Verbrauch die Voraussetzung erfüllt sei. Beispielhaft führt die BNetzA an, dass auch unterbrechende Elemente zu einer Aufhebung der Nähebeziehung führen wie öffentliche Straßen, Schienentrassen, Bauwerke, Grundstücke sowie andere bauliche oder natürliche Hindernisse wie Flüsse oder Waldstücke. [9]

Des Weiteren muss eine Lieferung außerhalb des Netzes erfolgen. Aufgrund der gewählten Begrifflichkeit der Lieferung ist eine Förderung bei einer Eigenversorgung ausgeschlossen, da denknotwendig von einem Betreiber oder Versorger an den Letztverbraucher geliefert wird. [10] Der Letztverbrauch wird ebenfalls durch § 3 Nr. 33 EEG 2017 definiert, wobei lediglich darauf abgestellt wird, dass der Verbrauch durch eine natürliche oder eine juristische Person erfolgt. Die Versorgung außerhalb des Netzes bezieht sich hierbei auf das Netz der allgemeinen Versorgung. In der Folge können Lieferungen durch eine Direktleitung (§ 3 Nr. 12 EnWG), eine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG), eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG) oder ein geschlossenes Verteilernetz (§ 110 EnWG) erfolgen. Hierbei ist in technischer Sicht sicherzustellen, dass der Strom nicht innerhalb des Hausanschlusskastens gegebenenfalls doch über das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt.


3. Umfang der Förderung

Die Höhe der durch die Gesetzesnovelle eingeführten Förderung für Mieterstrom ist in § 23b EEG 2017 festgelegt. Zunächst wird hierbei der jeweils für die spezifische PV-Anlage zugrunde zu legende Wert herangezogen. Dieser ermittelt sich anhand der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage geltenden und durch die BNetzA festgelegten Degression nach § 49 EEG 2017 sowie der installierten Leistung der insgesamt installierten PV-Anlagen nach § 48 Abs. 2 EEG 2017. Von diesem anzulegenden Wert werden pauschal 8,5 Ct/kWh abgezogen. Der durch den Gesetzgeber festgelegte Abzug soll der Vermeidung der aufgrund fehlender Netznutzung nicht zu zahlenden Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben Rechnung tragen. [11] Dass die Netzentgelte etc. durchaus von Netzgebiet zu Netzgebiet variieren, lässt der Gesetzgeber unberücksichtigt. Der spezifisch für jede einzelne PV-Anlage festgelegte Differenzbetrag stellt die Höhe der Mieterstromförderung dar. Zur Ermittlung des mit dem Mieter zu vereinbarenden Strompreises für den Strom aus der PV-Anlage könnte auf der Einnahmenseite der mit dem Mieter vereinbarte Strompreis als auch die Mieterstromförderung, die vom Netzbetreiber zu zahlen ist, berücksichtigt werden. Ferner kann für den Überschussstrom und die Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung die Einspeisevergütung ebenfalls vom Netzbetreiber beansprucht werden.

Der Anspruch auf die Mieterstromförderung besteht jedoch nach § 23b Abs. 2 EEG 2017 erst ab dem Datum, von welchem an sowohl die Solaranlage als auch ihre Veräußerungsform nach § 21b Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 gegenüber dem Netzbetreiber zuordnet worden ist. Hierbei ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Anlagenbetreiber auch angibt, in welchem Umfang eine Mieterstromveräußerung und im Übrigen eine Einspeisevergütung erfolgt. Zwingend ist jedoch anzugeben, ob im Übrigen die Einspeisevergütung für den Überschussstrom in Anspruch genommen wird. Die Zuordnung des Stromes muss dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitgeteilt werden. In der Folge dürfte es auch nicht erforderlich sein, bei Zuzug weiterer Mieter im Gebäude, die den Mieterstrom beziehen wollen, dies anzumelden. [12] In der Gesetzesbegründung verweist der Gesetzgeber zudem darauf, dass die Meldung der Inanspruchnahme der Mieterstromförderung auch gegenüber dem Markstammdatenregister angemeldet werden muss, die in § 18 Abs. 6 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) Eingang gefunden hat. Sofern eine Meldung nicht erfolgt, gerät der Anspruch auf die Mieterstromförderung bereits nicht zur Entstehung.

Ferner hat der Gesetzgeber eine mengenmäßige Begrenzung der Mieterstromförderung vorgesehen. Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, die sich haben in das Marktstammdatenregister haben eintragen lassen, das Volumen von 500 MW entsteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für solche Anlagenbetreiber nicht, deren Meldung erst zwei Kalendermonate nach Überschreitung der Schwelle von 500 MW erfolgt. Für die Solaranlagen, die aufgrund dieses Umstandes zunächst nicht berücksichtigt werden konnten, entsteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erst im folgenden Kalenderjahr. Die aufgrund dessen berücksichtigten Solaranlagen verringern dann für das Folgejahr den Schwellenwert für Neuanmeldungen. Durch den gewählten Mechanismus soll eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben sein. [13] In der Regel dürfte es sich dann empfehlen, die Anmeldung/Registrierung zum Mieterstrommodell entsprechend vorzunehmen, aber vorrangig die Überschusseinspeisung und mithin die Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen.


4. Sonstige Bestimmungen für die Direktversorgung

Im Unterschied zur Einspeisung aus der PV-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung und zur Eigenversorgung wird der Anlagenbetreiber der Solaranlagen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG. Das heißt aufgrund des Liefervorganges des Stroms – unabhängig davon, ob dieser aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird – ist stets die EEG-Umlage zu entrichten. Diese EEG-Umlage entsteht auch unabhängig davon, ob ein Stromliefervertrag zugrunde liegt. Es kommt alleine darauf an, dass ein Liefervorgang von einer juristischen oder natürlichen Person zu einer anderen Person erfolgt. In der Folge ist für den Mieterstrom im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtung stets die volle EEG-Umlage zugrunde zu legen, vgl. § 61 ff EEG 2017. Die Inanspruchnahme durch die Übertragungsnetzbetreiber ist hierbei als gesetzliches Schuldverhältnis ausgestaltet, sodass wiederum allein der Liefervorgang für die Anspruchsentstehung erforderlich ist. Demgegenüber sollte die Auferlegung der EEG-Umlage mit dem Letztverbraucher stets vertraglich ausgestaltet sein. Für den Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass er dem Mieter die EEG-Umlage in Rechnung stellen muss, sodass diese bei der Preisbildung neben den Messentgelten zu berücksichtigen ist.

Während im Rahmen der Eigenversorgung die Meldung der anteiligen EEG-Umlage gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber zu erfolgen hat, ist bei einer Belieferung eines Drittens stets die Meldung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmen, vgl. § 61i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017. Darüber hinaus ist der Übertragungsnetzbetreiber auch berechtigt, Abschläge auf die EEGUmlage im Vorwege zur verlangen. Im Übrigen muss der Anlagenbetreiber die in § 71 als auch für Elektrizitätsversorgungsunternehmen geregelten Angaben nach § 74 EEG 2017 bei der Umsetzung der Mieterstromförderung berücksichtigen.

Wie bereits dargestellt ist ein Förderanspruch nach dem EEG für den Mieterstrom nur dann gegeben, wenn dieser außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgt. Gleichzeitig ist jedoch auch darauf zu achten, dass der Anlagenbetreiber in der Regel nicht als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG gelten möchte, da hiermit zum Teil höhere Anforderungen verbunden werden. Insoweit sieht das EnWG jedoch Bereichsausnahmen vor. Hierbei ist umstritten, ob bei einer Weiterlieferung von Strom hinter dem Netzverknüpfungspunkt zur Darstellung einer Vollversorgung die Bereichsausnahmen zum Tragen kommen. Nach § 5 EnWG müssen Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit gegenüber der BNetzA anzeigen, wobei die Belieferung innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilnetzes von der Anzeigepflicht nicht erfasst sind. Die Kundenanlage wird in § 3 Nr. 24 EnWG definiert. Es muss sich hierbei um Energieanlagen zur Abgabe von Energie handeln,

  1. die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
  2. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  3. für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
  4. jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Auch in diesem Zusammenhang müssen alle Bedingungen erfüllt sein, um von einer Kundenanlage ausgehen zu dürfen. Bei einer reinen Gebäudeversorgung aus der Solaranlage dürfte die Voraussetzung Nr. 1 in der Regel erfüllt sein. Im Übrigen ist die Voraussetzung aber nicht deckungsgleich mit der Begrifflichkeit des unmittelbar räumlichen Zusammenhangs im EEG. In der Folge hat die BNetzA jüngst konkretisiert, dass auch eine Straßenquerung im Einzelfall einer Qualifizierung als Kundenanlage nicht im Wege steht. [14] Aufgrund der Leistungsbegrenzung auf 100 kWel im EEG zur Inanspruchnahme der Mieterstromförderung dürfte grundsätzlich keine Auswirkung auf einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb angenommen werden. Die BNetzA hat dieses Kriterium zumindest dahingehend konkretisiert, dass bei mehr als 450 Wohnungen eine Kundenanlage nicht mehr vorliegen würde. [15] Ganz wesentlich ist jedoch, dass den Mietern stets das Recht gegeben wird, den Energielieferanten, frei wählen zu können. Sofern verpflichtend der Mieterstrom durch den Letztverbraucher abgenommen werden müsste, so hat der BGH bereits bestätigt, dass keine Kundenanlage mehr vorliegt. [16]

Mittelbar gibt der BGH auch hierdurch zu erkennen, dass ein entsprechendes Messkonzept mit dem vorgelagerten Netzbetreiber abgestimmt werden muss, damit ein Wechsel des Stromlieferanten erfolgen kann. Der Gesetzgeber sieht dies bereits im Rahmen der Anforderungen an die Mieterstromförderung in § 21 Abs. 3 Satz 3 EEG 2017 vor, dass die förderfähigen Strommengen so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist. Hierzu verweist die Gesetzesbegründung auf den neu geschaffenen § 20 Abs. 1d EnWG. [17] Diese Regelung bestimmt, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen hat, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind.

Bei der Belieferung der Letztverbraucher – unabhängig davon, ob eine Mieterstromförderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird – findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Hierbei kann bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung erfolgen. Zwar ist ein Messkonzept dem Netzbetreiber vorzulegen und zu vereinbaren, jedoch kann durch die Neuregelung ein Rückgriff auf Standardlastprofile erfolgen. Auch hat der Gesetzgeber die rechtlich umstrittene Fragestellung zugunsten der Betreiber geregelt, ob der Netzbetreiber sogenannte virtuelle Zählpunkte zuzuordnen hat. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei einer zeitgleichen Darstellung einer Eigenversorgung, die messtechnischen Anforderungen des § 61h EEG 2017 zu beachten sind. Ein Rückgriff auf Standardlastprofile ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.


5. Umsetzungsmöglichkeiten der Mieterstromförderung

Die besondere Herausforderung der Umsetzung der Mieterstromförderung besteht darin, dass gerade bei der Belieferung von Mietern in Wohnobjekten auch faktische Elemente eine ganz wesentliche Rolle spielen. Während im Rahmen der gewerblichen Gewerbevermietung gerade bei größeren Immobilien die Darstellung einer Versorgung aus Solaranlagen bereits vielfach praktiziert und von diversen Projektierern mit angeboten wird, bilden sich vergleichbare Konzepte im Rahmen der Installation von Solaranlagen auf Wohngebäuden erst langsam heraus. Bei einem einfachen Konzept mit einem bzw. zwei gewerblichen Mietern wird in der Regel eine Eigenversorgung dargestellt, wobei nicht Voraussetzung ist, dass der Mieter auch Eigentümer der PV-Anlage wird. In der Regel wird auf ein sogenanntes Pacht- und Betriebsführungsmodell Rückgriff genommen, wobei die Anlagenbetreibereigenschaft durch Verschieben des vollständigen unternehmerischen Risikos des Anlagenbetriebs auf den Mieter verlagert und eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher hergestellt wird. [18] Sofern eine entsprechende Eigenversorgung zur Verringerung der EEGUmlage nicht umgesetzt wurde, wurde häufig ein Modell gewählt, wie es sich aus Bild 3 ergibt.

Bild 3: Mieterstrom Vertragskonstruktion Teillieferung.

Bild 3: Mieterstrom Vertragskonstruktion Teillieferung. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Der Gewerbetreibende hatte seinen nicht aus der PV-Anlage bezogenen Strombedarf über einen eigenständig abzuschließenden Stromliefervertrag sicherzustellen. Im Rahmen der Belieferung von Mietern in Wohnimmobilien handelt es sich im Regelfall um Haushaltskunden. Diese dürften in der Regel nicht von einer vergleichbaren Vertragskonstellation zu überzeugen sein, sondern möchten ihren Strombedarf über einen Stromliefervertrag abgewickelt sehen. Die ist auch vom Gesetzgeber intendiert, in dem er einen Sondertatbestand in der Grundversorgung geschaffen hat. Danach können Grundversorger bei einer Direkt- oder Eigenversorgung ein erhöhtes Entgelt für die Zusatz- bzw. Reserveversorgung verlangen, vgl. § 37 Abs. 1 EnWG. In der Folge werden Mieter stets einen einheitlichen Vertrag bevorzugen (siehe Bild 4), was vom Gesetzgeber auch in § 42 Abs. 2 Satz 4 EnWG für den Mieterstromvertrag ausdrücklich geregelt wird.

Bild 4: Mieterstrom Vertragskonstruktion Vollversorgung. (

Bild 4: Mieterstrom Vertragskonstruktion Vollversorgung. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Weiterhin ist fraglich, wie der Reststrombezug aus dem Netz dargestellt wird. Hierbei wird diskutiert, ob es möglich ist, dass der Anlagenbetreiber den Strom aus der Solaranlage an einen Energielieferanten liefert, welcher dann den Letztverbraucher mit Strom kombiniert aus der Solaranlage mit dem Reststrombezug aus dem Netz versorgt (Lieferkette), oder ob diese Lieferkette die Mieterstromförderung nach dem EEG ausschließt. Andererseits kann der Anlagenbetreiber auch den Reststrom vom Energielieferanten beziehen und etwaige energiewirtschaftliche Dienstleistungen, die er selbst aufgrund seiner Größe nicht erbringen kann, auf den Energielieferanten übertragen. Gegen die Durchführung im Rahmen einer Lieferkette könnte § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz angeführt werden, der die Stromsteuerbefreiung davon abhängig macht, dass der Betreiber an den Letztverbraucher leistet. Der Gesetzgeber im EEG hat jedoch weder im Gesetz direkt noch in der Gesetzesbegründung zu den einschlägigen Konzepten Bezug genommen. Dies spricht eher für die Möglichkeit einer Lieferkette. Um diesem rechtlichen Risiko zu begegnen, könnte auch der Betrieb der Solaranlage an den Energielieferanten verpachtet werden. Bei der Umsetzung solcher Konzepte ist ganz maßgeblich zu berücksichtigen, wer Anspruchsberechtigter – nämlich der Anlagenbetreiber im EEG – ist und deshalb Gefahr läuft, die Förderung nach dem EEG nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.


6. Mieterstromvertrag

Das EEG gestaltet insoweit lediglich den Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netz- bzw. Übertragungsnetzbetreiber für die Mieterstromförderung bzw. die EEG-Umlage aus. Demgegenüber finden sich die Regelungen zur Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Anlagenbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher in §§ 42 ff. EnWG. Diese konkretisieren zudem die im Übrigen einzuhaltenden Voraussetzungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB. Speziell für Mieterstromverträge sieht § 42a EnWG besondere Bestimmungen vor, die die Vertragsfreiheit eingrenzen. Danach ist zunächst eine Kombination zwischen dem Mieterstromvertrag und dem Mietvertrag über Wohnräume ausgeschlossen. Es muss sich danach um separate Vertragswerke handeln. Der Mieterstromvertrag wäre ansonsten nichtig, wobei der Energielieferant gerade keine Einwendungen geltend machen könnte. Der Entgeltanspruch wird zudem auf einen Wertersatz von 75 % des in dem jeweils geltenden Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs begrenzt. Wie bereits dargestellt, darf nur eine Vollversorgung angeboten werden, sodass stets der Mieterstromlieferant auch den Reststrombezug zur Verfügung zu stellen hat.

Ferner ist die Laufzeit des Mieterstromvertrages auf ein Jahr begrenzt, wobei eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr oder auch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Ende des Liefervertrages unwirksam sind. Der Mietvertrag darf zudem keine einschränkenden Voraussetzungen vorsehen, welche die vorgenannten Rechte zugunsten des Verbrauchers beschränken, wobei eine automatische Kündigung des Mieterstromvertrages für die Beendigung des Mieterverhältnisses vorgesehen ist. Ferner sieht § 42a Abs. 4 EnWG eine Preisobergrenze vor, nach der der Mieterstrom 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises nicht übersteigen darf, wobei der Gesetzgeber als Rechtsfolge bei einer Überschreitung vorsieht, dass der Mieterstrompreis auf 90 % des Grundpreises herabzusetzen ist. Im Übrigen ist innerhalb der Lieferverträge bei einer Preisanpassungsklausel auch stets ein Kündigungsrecht zugunsten des Letztverbrauchers vorzusehen. [19] Der Anbieter von Mieterstrom muss bei der Preissetzung gegenüber dem Letztverbraucher von 90 % des Grundversorgungstarifs ausgehen und die EEG-Umlage als auch das Verhältnis zwischen Solarstrom und Reststromversorgung einbeziehen.

7. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Im ursprünglichen Entwurf des Mieterstromgesetzes hatte der Gesetzgeber auch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgesehen. Hierdurch sollte die in der Wohnungswirtschaft häufig beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung geändert werden. Zweck der sogenannten erweiterten Kürzung liegt in der Begünstigung der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung), die ansonsten sowohl mit der Grundsteuer als auch der Gewerbesteuer belastet wäre. [20] Sofern es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft handelt, so besteht die Gefahr des Verlusts der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch Infektion einer schädlichen Nebentätigkeit. [21] Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt nämlich eine schädliche Nebentätigkeit vor, wenn sich Wohnungsunternehmen auch als Anlagenbetreiber von beispielsweise Erneuerbare-Energien-Anlagen betätigen. [22] Aufgrund der fehlenden Anpassung des GewStG und der dadurch entstehenden Risiken bei der Umsetzung von Mieterstromkonzepten muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob ein Mieterstrommodell durch die Wohnungsbaugesellschaft selbst oder durch eine ihrer Töchtergesellschaften umgesetzt werden kann.

8. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Gesetzgeber eingeführte Mieterstromförderung von einer hohen Komplexität gekennzeichnet ist. Zwar kann die Förderung der Belieferung von Letztverbrauchern in Wohngebäuden einen finanziellen Anreiz für den Anlagenbetreiber bieten, jedoch weist das EEG als auch das EnWG bei der Umsetzung Unschärfen auf, die ein Risiko in sich bergen. Gerade bei kleineren Wohnungsbaugesellschaften wird es regelmäßig auf eine Kooperation mit einem Energielieferanten insbesondere den örtlichen Stadtwerken hinauslaufen, die im Wege der Abrechnung, Messung und sonstigen energienahen Dienstleistungen die Wohnungsbaugesellschaft unterstützen können. Als einfachste Variante könnte auch die Wohnungsbaugesellschaft lediglich ihre Dachflächen zur Errichtung einer Solaranlage verpachten, wobei das Potenzial auch in Bezug auf Serviceleistungen zugunsten der Mieter größtenteils verloren ginge.

Literaturverzeichnis

  • [1] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 1.
  • [2] Vgl. Brahms/Schmitt, GI 4/2016 S. 290 ff.
  • [3] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 20.
  • [4] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 21.
  • [5] Vgl. Reshöft, in: Reshöft/Schäfermeier (Hrsg.), EEGKommentar, 4. Aufl. 2014, § 19 Rn. 1; Boewe/Bues, in: Greb/Boewe (Hrsg.), BeckOK zum EEG, St. 01.04.2016, § 32 Rn. 10.
  • [6] Vgl. Clearingstelle EEG, Hinweis v. 05.11.2009 – Az.: 2009/13, abrufbar unter: https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2009-13_Hinweis.pdf, zuletzt abgerufen am: 29.10.2017.
  • [7] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 17.
  • [8] Vgl. BT-Drs. 18/12988, S. 32.
  • [9] Vgl. BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung im EEG 2014, (Stand: Juli 2016), S. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html, zuletzt abgerufen am 29.10.2017.
  • [10] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 17.
  • [11] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 19.
  • [12] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 19.
  • [13] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 20.
  • [14] Vgl. BNetzA, Beschl. v. 28.07.2017 – Az.: BK6-16-279.
  • [15] Vgl. BNetzA, Beschl. v. 03.04.2017 – Az.: BK6-15-166
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