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Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

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6. Mieterstromvertrag

Das EEG gestaltet insoweit lediglich den Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netz- bzw. Übertragungsnetzbetreiber für die Mieterstromförderung bzw. die EEG-Umlage aus. Demgegenüber finden sich die Regelungen zur Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Anlagenbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher in §§ 42 ff. EnWG. Diese konkretisieren zudem die im Übrigen einzuhaltenden Voraussetzungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB. Speziell für Mieterstromverträge sieht § 42a EnWG besondere Bestimmungen vor, die die Vertragsfreiheit eingrenzen. Danach ist zunächst eine Kombination zwischen dem Mieterstromvertrag und dem Mietvertrag über Wohnräume ausgeschlossen. Es muss sich danach um separate Vertragswerke handeln. Der Mieterstromvertrag wäre ansonsten nichtig, wobei der Energielieferant gerade keine Einwendungen geltend machen könnte. Der Entgeltanspruch wird zudem auf einen Wertersatz von 75 % des in dem jeweils geltenden Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs begrenzt. Wie bereits dargestellt, darf nur eine Vollversorgung angeboten werden, sodass stets der Mieterstromlieferant auch den Reststrombezug zur Verfügung zu stellen hat.

Ferner ist die Laufzeit des Mieterstromvertrages auf ein Jahr begrenzt, wobei eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr oder auch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Ende des Liefervertrages unwirksam sind. Der Mietvertrag darf zudem keine einschränkenden Voraussetzungen vorsehen, welche die vorgenannten Rechte zugunsten des Verbrauchers beschränken, wobei eine automatische Kündigung des Mieterstromvertrages für die Beendigung des Mieterverhältnisses vorgesehen ist. Ferner sieht § 42a Abs. 4 EnWG eine Preisobergrenze vor, nach der der Mieterstrom 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises nicht übersteigen darf, wobei der Gesetzgeber als Rechtsfolge bei einer Überschreitung vorsieht, dass der Mieterstrompreis auf 90 % des Grundpreises herabzusetzen ist. Im Übrigen ist innerhalb der Lieferverträge bei einer Preisanpassungsklausel auch stets ein Kündigungsrecht zugunsten des Letztverbrauchers vorzusehen. [19] Der Anbieter von Mieterstrom muss bei der Preissetzung gegenüber dem Letztverbraucher von 90 % des Grundversorgungstarifs ausgehen und die EEG-Umlage als auch das Verhältnis zwischen Solarstrom und Reststromversorgung einbeziehen.

7. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Im ursprünglichen Entwurf des Mieterstromgesetzes hatte der Gesetzgeber auch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgesehen. Hierdurch sollte die in der Wohnungswirtschaft häufig beanspruchte erweiterte Gewerbesteuerkürzung geändert werden. Zweck der sogenannten erweiterten Kürzung liegt in der Begünstigung der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung), die ansonsten sowohl mit der Grundsteuer als auch der Gewerbesteuer belastet wäre. [20] Sofern es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft handelt, so besteht die Gefahr des Verlusts der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch Infektion einer schädlichen Nebentätigkeit. [21] Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt nämlich eine schädliche Nebentätigkeit vor, wenn sich Wohnungsunternehmen auch als Anlagenbetreiber von beispielsweise Erneuerbare-Energien-Anlagen betätigen. [22] Aufgrund der fehlenden Anpassung des GewStG und der dadurch entstehenden Risiken bei der Umsetzung von Mieterstromkonzepten muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob ein Mieterstrommodell durch die Wohnungsbaugesellschaft selbst oder durch eine ihrer Töchtergesellschaften umgesetzt werden kann.

8. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Gesetzgeber eingeführte Mieterstromförderung von einer hohen Komplexität gekennzeichnet ist. Zwar kann die Förderung der Belieferung von Letztverbrauchern in Wohngebäuden einen finanziellen Anreiz für den Anlagenbetreiber bieten, jedoch weist das EEG als auch das EnWG bei der Umsetzung Unschärfen auf, die ein Risiko in sich bergen. Gerade bei kleineren Wohnungsbaugesellschaften wird es regelmäßig auf eine Kooperation mit einem Energielieferanten insbesondere den örtlichen Stadtwerken hinauslaufen, die im Wege der Abrechnung, Messung und sonstigen energienahen Dienstleistungen die Wohnungsbaugesellschaft unterstützen können. Als einfachste Variante könnte auch die Wohnungsbaugesellschaft lediglich ihre Dachflächen zur Errichtung einer Solaranlage verpachten, wobei das Potenzial auch in Bezug auf Serviceleistungen zugunsten der Mieter größtenteils verloren ginge.

Literaturverzeichnis

  • [1] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 1.
  • [2] Vgl. Brahms/Schmitt, GI 4/2016 S. 290 ff.
  • [3] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 20.
  • [4] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 21.
  • [5] Vgl. Reshöft, in: Reshöft/Schäfermeier (Hrsg.), EEGKommentar, 4. Aufl. 2014, § 19 Rn. 1; Boewe/Bues, in: Greb/Boewe (Hrsg.), BeckOK zum EEG, St. 01.04.2016, § 32 Rn. 10.
  • [6] Vgl. Clearingstelle EEG, Hinweis v. 05.11.2009 – Az.: 2009/13, abrufbar unter: https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2009-13_Hinweis.pdf, zuletzt abgerufen am: 29.10.2017.
  • [7] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 17.
  • [8] Vgl. BT-Drs. 18/12988, S. 32.
  • [9] Vgl. BNetzA, Leitfaden zur Eigenversorgung im EEG 2014, (Stand: Juli 2016), S. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html, zuletzt abgerufen am 29.10.2017.
  • [10] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 17.
  • [11] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 19.
  • [12] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 19.
  • [13] Vgl. BT-Drs. 18/12355, S. 20.
  • [14] Vgl. BNetzA, Beschl. v. 28.07.2017 – Az.: BK6-16-279.
  • [15] Vgl. BNetzA, Beschl. v. 03.04.2017 – Az.: BK6-15-166
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