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BAFA: Neue Energieaudit-Vorgaben

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überarbeitet derzeit die Vorgaben zur Durchführung von Energieaudits. Wer ist betroffen ist und auf was muss geachtet werden?

Wer ist betroffen?

Alle „Nicht-KMU“ sind betroffen, also produzierendes ebenso wie nicht produzierendes Gewerbe wie z.B. Dienstleister, Handel, Banken oder Gesundheitswesen. Darauf weist die Freiburger Unternehmensberatung QUMsult hin. Entscheidende Kriterien sind im Wesentlichen die Zahl der Mitarbeiter sowie Umsatz und Bilanzsumme. Sie mussten bis 05.12.2015 erstmalig Energieaudits nach EN 16247-1 durchführen und sind nun in der Pflicht, das Energieaudit zu wiederholen. Alternativ wird eine Zertifizierung nach ISO 50001 oder Validierung nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) anerkannt.Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits gilt im Übrigen auch für neu gegründete „Nicht-KMU“ sowie für Unternehmen, die erstmalig zu einem „Nicht-KMU“ geworden sind oder deren Zertifikat bzw. Validierung abgelaufen ist.

Fristen und Übergangsphasen

  • Erstaudit: Wurde die Frist für das erste Energieaudit überschritten, so prüft das BAFA, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Neu gegründete Unternehmen müssen spätestens 20 Monate nach Gründungsdatum ein Energieaudit durchgeführt haben.
  • Wiederholungsaudit: Für Energieaudits gilt ein 4-Jahres-Zyklus unabhängig davon, ob das Erstaudit vor oder nach der gesetzlichen Frist durchgeführt wurde: Erfolgte also z.B. das Energieaudit am 15.05.2016, so muss das Unternehmen bis 15.05.2020 das Wiederholungsaudit abgeschlossen haben. Abgeschlossen bedeutet, dass der Bericht erstellt ist und das Abschlussgespräch stattgefunden hat.

Hinweis zum Multi-Site-Verfahren: Unternehmen, die das Multi-Site-Verfahren anwenden, müssen darauf achten, dass beim zweiten Energieaudit andere Standorte betrachtet werden als beim Erstaudit.

Wer darf Energieaudits durchführen?

Nach § 8a des Energiedienstleistungsgesetzes muss das Energieaudit unabhängig von unternehmensinternen Personen oder von extern beauftragten Personen durchgeführt werden. Auditoren müssen qualifiziert, fachkundig und beim BAFA akkreditiert sein, es führt eine Liste der zugelassenen Auditoren.

Energieaudits

Ablaufdiagramm zur Ermittlung der Pflicht zum Energieaudit nach EN 16247-1. (Quelle: QUMsult Beratung und Software, www.qumsult.de)

 

Was ist neu?

Das BAFA gibt u.a. Merkblatt und Leitfaden zu Energieaudits heraus, um die Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes zu gewährleisten. Die Informationen werden derzeit überarbeitet und müssen nach Veröffentlichung umgesetzt werden.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Struktur des Beratungsberichts wurde geändert.
  • Das Auftaktgespräch muss umfangreicher protokolliert werden als bisher. Auch die Anforderungen an die Dokumentation des Clusterungsprozesses bei Unternehmen, die das Multi-Site-Verfahren anwenden, sind detaillierter.
  • Für Energieeffizienzmaßnahmen wurde eine neue Darstellungsform festgelegt; rechnerische Nachweise für Energieeinsparungen, die durch Energieeffizienzmaßnahmen erzielt werden sollen, müssen detaillierter sein.
  • Es gelten erhöhte Anforderungen an die wirtschaftlichen Bewertungen der gefundenen Maßnahmen und die zugehörigen Faktoren.
  • Die Kriterien für die Rangfolge der ermittelten Effizienzmaßnahmen wurden erweitert.
  • Spezifische Anforderungen an die Beschreibung der eingesetzten Querschnittstechnologien wurden festgelegt.
  • Es gibt kleine Erweiterungen bei den Darstellungsformen in der Energiebilanz.
  • Neue Anforderungen werden zukünftig sowohl an Kennzahlen als auch an die Nachvollziehbarkeit der erhobenen Daten gestellt.
  • Auch bei den zu erstellenden Energieflussdiagrammen gibt es Änderungen.

Und für Verbundunternehmen gelten zukünftig Erleichterungen für Wiederholungsaudits: Im Rahmen eines Gruppenaudits können sie bis zu zehn Prozent des gesamten Energieverbrauchs aller teilnehmenden Unternehmen ausschließen, damit können auch vollständige Unternehmen von den Audits ausgenommen werden. (fei)

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