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Photovoltaik: KfW-Förderung schließt EEG-Vergütung nicht aus

Keine Einspeisevergütung für PV-Anlagen auf KfW-Effizienzhäusern möglich? Diese weitverbreitete Annahme ist falsch, sagt die Verbraucherzentrale NRW. Wie gehen Bauherren richtig vor?

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung (12. März 2018) wiedergibt.

Merkblatt der KfW unklar

Mit einem verbreiteten Fördermittel-Irrtum beim Neubau räumt die Verbraucherzentrale NRW auf: Ein Merkblatt der KfW werde von Kunden oft so interpretiert, dass für Solarstrom von kreditgeförderten Effizienzhäusern grundsätzlich keine Einspeisevergütung fließen dürfe. Tatsächlich gilt diese Einschränkung aber nur für den Fall, dass Strom erzeugende Anlagen über den Kredit „Energieeffizient bauen“ mitfinanziert werden. „Werden diese hingegen anders bezahlt, zum Beispiel aus anderen KfW-Programmen, spricht nichts gegen die EEG-Vergütung“, stellt die Verbraucherzentrale klar. Bauherren sollten ihre Investitionen deshalb splitten.

Die Lösung: Investition-Splittung

Sinnvoll ist aus Sicht der Verbraucherschützer zum Beispiel die Kombination des KfW-Förderprogramms 153 („Energieeffizient Bauen“) mit den beiden anderen KfW-Produkten 270 („Erneuerbare Energien - Standard“) und 275 (Speicher). Denn der maximale Tilgungszuschuss aus dem Bau-Programm 153 steige damit von 10.000 auf 15.000 Euro pro Wohneinheit, wenn dank Solaranlage und Speicher der KfW-40-Plus-Standard erreicht wird.  Wer die Photovoltaik-Komponenten separat über die anderen Programme finanziere, dürfe ihren Effekt für das Erreichen des Standards anrechnen, ohne dass die Klausel aus dem Bau-Programm greift. „Die Voraussetzungen für den größtmöglichen Zuschuss sind erfüllt, ohne dass die Einspeisevergütung verloren geht“, so die Verbraucherzentrale.

Achtung, Rechtsfalle

Vorsicht: Wer eine Solaranlage allerdings über das Bau-Programm 153 finanziert hat und trotzdem Vergütung kassiert, handelt rechtswidrig. In diesem Fall muss mit dem Netzbetreiber ausdrücklich der Verzicht auf die Vergütung vereinbart werden. Die Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen, dies schnellstmöglich zu tun.
Bei der KfW hat die Verbraucherzentrale NRW eine Überarbeitung der Produkt-Merkblätter angeregt. Die Verbraucher sollen klarere Informationen und deutliche Hinweise auf mögliche Förderkombinationen erhalten. (aho)

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