Eine jüngst erschienene, gemeinsame Verbändeinformation interpretiert die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasserinstallationen auf Basis von Normen und Regelwerken. Der DVQST konkretisiert die Anforderungen und weist auf Lücken in den Auflistungen hin.
„Wir freuen uns sehr, dass die beteiligten Verbände einen ersten Aufschlag als Hilfestellung für alle Beteiligten an Trinkwasserinstallationen gemacht haben, von der Planung über den Bau bis zum Betrieb. Der DVQST nimmt diesen Ball gerne auf, konkretisiert jedoch aus Sicht der unabhängigen Sachverständigen die Anforderungen und ergänzt die Auflistung der Regelwerke, die dem Anwender allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) bieten können“, erklärt Martin Pagel, 2. Vorsitzender des DVQST.
Der BGH hat das Verhältnis zwischen bekannten Regelwerken und a.a.R.d.T. folgendermaßen beschrieben: „DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“ Nach Feststellung des BGH kommt es allein auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit DIN-Normen oder anderen Regelwerken gleichgesetzt werden. Daher bilden solche Normen nicht die alleinige Grundlage zur Feststellung der Mangelfreiheit einer Installation. Maßgebend ist nicht, welche Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Hintergrundinformation zur Entstehung von Regelwerken
Technische Regelwerke sind stets nur Ansammlungen und Zusammenstellungen von mehreren, zumeist in der Fachwelt notwendigen technischen Regeln und üblichen Lösungen oder Ausführungen zu einem Themenbereich. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie
- wissenschaftlich als richtig anerkannt sind und feststehen,
- dem Kreis der relevanten Anwender bekannt sind und
- insbesondere auf Grund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und vor allem notwendig angesehen werden.
Letzteres wird bei technischen Auslegungen vermutet, die nach einem Verfahren zustande gekommen sind, das allen betroffenen Fachkreisen DVQST Presseinformation die Möglichkeit der Mitwirkung bietet. Daher können beispielsweise Kommentare, Verbandsmitteilungen, Fachbücher, Praxisleitfäden, Informationsbroschüren von Herstellern/Vertretungen zwar teils hilfreiche Informationen bieten, jedoch niemals als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden.
Das LG München I hat daher (Az. 3 HK O 9066/20) festgestellt, dass DIN-Mitteilungen keinerlei Verbindlichkeit besitzen, ebenso wenig wie technische Mitteilungen der figawa o.ä.
In der Verbändeinformation wird zudem dargestellt, dass Produktnormen auf Grundlage der Anforderungen gem. §§ 14, 15 TrinkwV verbindlich einzuhalten seien. Anders als in dieser Sichtweise beschrieben, dienen Produktnormen jedoch lediglich der Standardisierung von Bauteilen und finden keinerlei Anforderung/Entsprechung in der TrinkwV, die tatsächlich lediglich Anforderungen an Werkstoffe und Materialien in Kontakt mit Trinkwasser aufstellt.
In der Auflistung der technischen Regelwerke fehlen insbesondere die Dokumente des VDI, obgleich die Festlegungen der Reihen VDI 6023, VDI 3810, VDI 2050 u.a. vielfach bewährte, allgemein anerkannte und akzeptierte Fachregeln der Hygiene und Technik in Trinkwasserinstallationen darstellen und zugleich sowohl gem. der UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse, der DIN 1988-200 und DVGW W 551 als verbindlich einzuhaltende Regelwerke definiert werden.
„Die ordentlichen Mitglieder des DVQST e.V. - denen als einschlägige Sachverständige im Streitfall die Interpretation obliegt, was allgemein anerkannt ist - sind gerne satzungsgemäß bereit, zukünftig bei der Erstellung solcher Informationen zu unterstützen, um der Fachöffentlichkeit konkrete Hilfestellung im oft nur schwer durchschaubaren „Regelwerks-Dschungel“ zu bieten.“, betont Dr. Melanie Lampe, Schriftführerin des DVQST e.V.
Quelle: DVQST