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Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten

Seit dem 9. Januar 2018 ist die „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ in Kraft: Verbraucherinteressen sollen gestärkt werden und Wasserversorger mehr Flexibilität erhalten. Die Verordnung im Überblick.

Erweiterte Regelungen, mehr Verbraucherschutz

Zu den Neuregelungen der Trinkwasserverordnung gehört unter anderem die Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP). Untersuchungen der Trinkwasserqualität bei großen Trinkwasserversorgungen sollen damit künftig noch besser an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden können. Um den Verbraucherschutz und die trinkwasserhygienische Sicherheit zu stärken, gehen die neuen Regelungen zudem teilweise über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Dazu gehört das Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren in Trinkwasseranlagen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, wie zum Beispiel Breitbandkabel in Trinkwasserrohren. "Hochwertiges Trinkwasser ist eine grundlegende Voraussetzung für ein gesundes Leben. Deshalb ist eine strenge Überwachung ganz wichtig, um unnötige Belastungen zu vermeiden", betont Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Direkte Meldung auffälliger Legionellenbefunde

Zudem wird die mikrobiologische Sicherheit durch häufigere Untersuchungen auf Enterokokken, insbesondere bei kleinen Anlagen (wie beispielsweise Brunnen von gastronomischen Betrieben), erhöht. Im Sinne des Verbraucherschutzes müssen Untersuchungsstellen auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasser-Installation in Gebäuden neuerdings direkt an das Gesundheitsamt melden. Weiterhin sieht die geänderte Verordnung klare und neue Informationspflichten für die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen vor, um die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser zu informieren. Für Eigenversorgungsanlagen, so genannte „private Hausbrunnen“, wurden weitgehende Entlastungen bei den chemischen Kontrolluntersuchungen unter Wahrung der Trinkwasserhygiene eingeführt.

Welche Inhalte stehen in der Trinkwasserverordnung?

Die Qualität des Trinkwassers muss in Deutschland hohen Anforderungen genügen. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV), in der die EG-Trinkwasserrichtlinie aus dem Jahr 1998 in nationales Recht umgesetzt worden ist, gibt diese verbindlich vor. Zu den Grundanforderungen gehört nicht nur, dass das Trinkwasser keine Krankheitserreger und Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthalten darf, sondern auch, dass es "rein und genusstauglich" ist. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt ferner die Pflichten der Versorgungsunternehmen sowie der Überwachungsbehörden und bestimmt die zu untersuchenden mikrobiologischen und chemischen Parameter sowie die Häufigkeit der Trinkwasserüberwachung. Um die hygienische Sicherheit des Trinkwassers zu gewährleisten, fordert die Verordnung auch, dass Grenzwerte und Anforderungen zur Wasserbeschaffenheit an den Zapfstellen des Trinkwassers im Haushalt eingehalten sind. Gemäß europäischen Vorgaben, der EURATOM-Richtlinie 2013/51, muss Trinkwasser in Deutschland auf Gehalte an radioaktiven Stoffen untersucht und überwacht werden.

Durch die 3. Änderung der Trinkwasserverordnung wurden im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt. Vorgegeben werden z.B. Parameterwerte für Radon, Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte. Die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe im Trinkwasser ist in Deutschland im Durchschnitt als sehr gering einzuschätzen. Jedoch kann Trinkwasser je nach Geologie des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen radioaktiven Stoffen enthalten. Die Regelungen erhöhen die Sicherheit des Trinkwassers im Hinblick auf diese Stoffgruppe, da dem Gesundheitsschutz höchste Priorität eingeräumt und auch in diesem Bereich das Vorsorgeprinzip des Strahlenschutzes rechtsverbindlich zur Anwendung kommt. (aho)

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