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OLG Hamm: Fernwärmeversorger müssen Preise nicht im Internet veröffentlichen

Fernwärmeversorger müssen ihre Preise nicht im Internet veröffentlichen. Das hat jetzt das OLG Hamm nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen innogySE, ehemals RWE International SE, entschieden.

Dem "digitalen Zeitalter" nicht angemessen

Die Klage des vzbv stützte sich auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (§ 1 Abs. 4) aus dem Jahr 1980. Hierin ist geregelt, dass ein Fernwärmeversorger seine Preise „in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben“ hat. Das Gericht musste nun entscheiden, ob einmalige Preisveröffentlichungen in regionalen Tageszeitungen oder Aushänge in Heizkraftwerken noch geeignet sind, der Transparenzpflicht der Verordnung zu entsprechen.

Das OLG Hamm bejahte diese Frage – nicht ohne einen Hinweis an den Verordnungsgeber, dass sich eine Änderung der Verordnung im Laufe der Jahre bereits angeboten hätte. Verbraucher, die eine Preismitteilung in den Printmedien verpasst haben oder nicht zu den Lesern der Zeitung gehören, könnten das Zeitungsarchiv besuchen, so das Gericht. Dass es auch anders geht, zeigen der Strom- und der Gasmarkt. Hier finden sich Sonderregelungen, die eine Preisveröffentlichung im Internet vorschreiben. "Preismitteilungen allein in der Tageszeitung oder auf Aushängen im Heizkraftwerk – das mag in den 80er Jahren angemessen gewesen sein. Im digitalen Zeitalter ist es das nicht. Wir fordern mehr Transparenz bei Fernwärmepreisen", kritisiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv, das Urteil.

Fernwärmesektor: Intransparente Monopolpreise

Jedes Fernwärmenetz stelle ein regionales Monopol dar, in dem kein Wettbewerb bestehe, so der vzbv. Intransparente Monopolpreise versprächen höchste Renditen und könnten für Verbraucher sehr teuer werden. Deshalb sei es nicht nur für Verbraucher vor einem Umzug wichtig, sich über aktuelle Fernwärmepreise in anderen Regionen jederzeit informieren zu können. Verbraucher müssten auch das eigene Preisniveau im Vergleich zu anderen Fernwärmenetzen bewerten können.

Auch an anderen Stellen hapere es noch im Fernwärmesektor. Eine Kennzeichnungspflicht der eingesetzten Brennstoffe, vergleichbar der Stromkennzeichnung, fehle ebenso wie eine Preisregulierung der Monopolbereiche durch die Bundesnetzagentur. Wettbewerbliche Elemente habe der Gesetzgeber anders als im Strom- und Gasmarkt ebenfalls nicht eingeführt. Verbraucher würden eher vielfach durch Anschluss- und Benutzungszwänge gehindert, das für sie passende Wärmemedium zu wählen. Der vzbv fordert deshalb von der Politik eine grundlegende Überarbeitung fernwärmerechtlicher Rahmenbedingungen. (fei)

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