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Mit dem neuen GEG, das im Januar 2024 in Kraft getreten ist, soll der Anteil klimafreundlicher Heizungen erhöht werden. Zentral ist die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung erneuerbare Energien zu mindestens 65 Prozent einzubinden. Diese 65-Prozent-Vorgabe gilt allerdings nur für Heizungen in einem neu errichteten Haus in einem Neubaugebiet. Welche Heizungen ab 2024 in Bestandsgebäuden eingebaut werden dürfen und was dabei zu beachten ist, darüber gibt das Serviceportal „Intelligent heizen" Auskunft.

Ab 2045 soll das Heizen ausschließlich auf erneuerbaren Energieträgern basieren. Die im neuen GEG verankerten Anforderungen an Gebäude weisen klar in diese Richtung. Anders als in ausgewiesenen Neubaugebieten dürfen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Bestandsgebäuden auch 2024 eine Heizung ihrer Wahl installieren. Ein generelles Verbot von Heizungen mit üblichem Erdgas oder Öl gilt erst ab 2045. 

„Wer sein Haus heizungstechnisch fit für die Zukunft machen will, ist gut beraten, in eine Technologie zu investieren, die auch künftigen Umweltstandards standhält. Heizen mit erneuerbaren Energien schont nicht nur die Umwelt, sondern steigert auch den Wert der Immobilie. Zudem gibt es attraktive staatliche Förderungen – gleich drei gute Gründe, in moderne Heiztechnik zu investieren", erläutert Stefanie Bresgott, Bereichsleiterin Kommunikation und Marketing der VdZ, Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. Die Vor- und Nachteile von verschiedenen Heizsystemen stellt das Serviceportal intelligent-heizen.info vor. 

Übergangsregelungen für Heizungen im Bestand

Beim Einbau einer neuen Heizung in einem Bestandsgebäude gelten Übergangsregelungen, die an die Wärmeplanung der Kommunen gekoppelt sind. Darin wird festgelegt, welchen Weg Städte oder Gemeinden zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe einschlagen. So können sich Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung daran orientieren, ob der Anschluss an ein Fernwärme- oder ein Wasserstoffnetz geplant ist oder sich eher eine individuelle Lösung wie beispielsweise der Einbau einer Wärmepumpe oder einer anderen Heizung anbietet. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern haben bis Mitte 2028 Zeit. 

Das ist bei fossilen Heizungen zu beachten 

Wer seine Gas- oder Ölheizung vor dem 1. Januar 2024 installiert hat, kann diese bis 2045 weiterbetreiben, solange sie funktionstüchtig ist. Bei fossilen Heizungen, die vor 30 oder mehr Jahren eingebaut wurden, greift in der Regel die Austauschpflicht nach § 72 GEG. Betroffen sind vor allem Gas- und Ölheizungen, die ihre Vorlauftemperatur nicht der Außentemperatur anpassen, sondern auf Hochtouren laufen – unabhängig vom individuellen Wärmebedarf. 

Darüber hinaus können in Bestandsgebäuden weiterhin auch fossile Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. In diesem Fall ist eine Energieberatung verpflichtend. Sie dient dazu, über wirtschaftliche Risiken wie beispielsweise steigende CO2-Preise für fossile Brennstoffe zu informieren und Alternativen aufzuzeigen.

Erneuerbare Energien im Bestandsgebäude 

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die auf Nachhaltigkeit beim Heizen setzen, haben verschiedene Möglichkeiten, erneuerbare Energien einzubinden. Falls das Haus in einem Anschlussgebiet für Fernwärme liegt, kann das Wärmenetz genutzt werden. Darüber hinaus gibt es folgende Optionen, die beim Einbau einer neuen Heizung laut GEG in einem Bestandsgebäude erlaubt sind: 

  • Wärmepumpe 
  • Hybridheizung 
  • Biomasseheizung 
  • Heizung basierend auf einer Solarthermie-Anlage 
  • Gas- oder Ölheizung (die nachweislich mit erneuerbarer Energie betrieben werden)  
  • Pelletheizung 
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel, Hackschnitzelheizung, Kamin-Kachelofen 
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)  
  • in bestimmten Fällen: „H2-Ready"-Gasheizung (die zu 100 Prozent auf Wasserstoff umgerüstet werden kann)

Quelle: Intelligent Heizen

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