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EEG-Umlage, Kraft-Wärme-Kopplung, KWK

Für Kraft-Wärme-Kopplungs-Bestandsanlagen, die nach dem 31.12.2017 erneuert oder ersetzt werden, muss eine EEG-Umlage für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bezahlt werden.

Gesetzliche Änderung macht komplette Befreiung zur Ausnahme

Zum Jahresende 2017 läuft eine Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus, nach der für KWK-Bestandsanlagen und für ältere Bestandsanlagen, die erneuert oder ersetzt wurden, die EEG-Umlage für den erzeugten, selbst verbrauchten Strom ganz wegfallen soll (§ 61c und § 61d EEG). Werden KWK-Bestandsanlagen nach dem 31.12.2017 erneuert oder ersetzt, ist dann eine EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Umlage für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen.

Eine komplette Befreiung gibt es nur noch, wenn die Anlage, die erneuert oder ersetzt wurde, dann noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG unterliegt. Wer also plant seine Bestandsanlage zu erneuern oder ganz zu ersetzen, der sollte das noch vor Jahresende tun. Unbedingt zu beachten, ist dabei, dass die installierte Leistung anschließend nicht mehr als 30 Prozent höher sein darf. (fei)

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