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Novellierte Trinkwasserverordnung: Was sich bei der Legionellenprüfung ändert

Labore müssen einen Legionellenbefall jetzt direkt an das Gesundheitsamt melden und die Erstprüffrist für Neubauten wurde auf zwölf Monate festgelegt. Messdienstleister bleiben ordnungskonforme Partner für die Legionellenprüfung.

Dienstleister dürfen weiter Wasserproben entnehmen

Seit 09.01.2018 gilt eine überarbeitete Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Auch einige Vorgaben für die Untersuchung des Trinkwassers in Mehrfamilienhäusern auf Legionellen haben sich verändert. Ein für die Wohnungswirtschaft wesentlicher Punkt bleibt jedoch gleich: Gebäudeeigentümer und Verwalter dürfen nach wie vor Dienstleister mit der Abwicklung der Legionellenprüfung beauftragen. Ein Dienstleister wie Minol entnimmt die Trinkwasserproben nach den einschlägigen Regeln der Technik und den Vorgaben der TrinkwV, lässt sie in einem akkreditierten Labor untersuchen, dokumentiert die Ergebnisse und begleitet den Eigentümer im Falle eines positiven Prüfergebnisses bei den weiteren Schritten. Häufig schafft der Dienstleister auch die baulichen Rahmenbedingungen für die Entnahme der Proben.

Im Vorfeld der neuen Verordnung war noch unsicher, ob dieser Ablauf auch künftig so bleibt: Laut §15 Abs. 4 des Referentenentwurfs vom Juni 2017 hätte der Unternehmer oder sonstige Inhaber (USI) der Trinkwasseranlage das Labor künftig nur direkt, ohne den Dienstleister als Dritten, beauftragen dürfen. "Diese Diskussion ist jetzt vom Tisch. Minol darf weiterhin die Proben nehmen", erklärt Matthias Bär, Experte für Legionellenprüfungen bei Minol und erklärt, welche Neuerung es zu beachten gibt.

Neuerungen rund um die Legionellenprüfung

Folgende Neuerungen rund um die Legionellenprüfung sind für Eigentümer und Verwalter relevant:

  • Bei Kontamination direkte Meldung ans Gesundheitsamt: Von einer Kontamination spricht man, wenn mindestens eine Trinkwasserprobe den sogenannten technischen Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter überschreitet. In einem solchen Fall hat das Labor bisher den Dienstleister oder direkt den Eigentümer informiert, der wiederum das zuständige Gesundheitsamt informierte. Dieser Umweg fällt in Zukunft weg: Laut § 15a TrinkwV muss das Labor eine Kontamination direkt beim Gesundheitsamt anzeigen. Parallel dazu erhält auch der Dienstleister den Befund zur Weitergabe an den Eigentümer.
  • Neubauten innerhalb eines Jahres beproben: Die Erstprüffrist für Neubauten war bisher nicht geklärt.  Diese Lücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Die Trinkwasseranlage eines neuen Gebäudes muss nach § 14b Abs. 6 TrinkwV spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme erstmals auf Legionellen untersucht werden. Ist das Ergebnis negativ, muss die Untersuchung dann wie bei Bestandsgebäuden alle drei Jahre wiederholt werden
  • Mehr Information für die Mieter: In der Regel werden die Hausbewohner per Brief oder Aushang im Treppenhaus über das Ergebnis der Legionellenprüfung informiert. In Zukunft muss der Eigentümer – allerdings nur bei einer entsprechenden Nachfrage – den Mietern die Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchung zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 1 TrinkwV). (fei)
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