Das Nachrichtenportal für TGA-, HLK- und Sanitär-Experten
Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

Artikelinhalt

2. Anforderung an die Förderung

Die Einbettung der Mieterstromförderung erfolgt hierbei als Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber für den an den Mieter gelieferten Strom, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Hierbei ist es für den Zahlungsanspruch zunächst unschädlich, ob der Strom vor der Lieferung an die Mieter in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist. Die konkretisierenden Anforderungen für den Mieterstromzuschlag finden sich in § 21 Abs. 3 EEG 2017. Danach kann für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kWel, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, ein Mieterstromzuschlag verlangt werden. Der Zuschlag wird gewährt, soweit der in der Solaranlage erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Die Kombination mit einem BHKW in einem dezentralen Versorgungskonzept zur Versorgung ist nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund des anderen Vergütungsmechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) hat der Gesetzgeber eine Ausweitung auf den Strom aus diesen Anlagen ausgeschlossen [3], da diese bei der Leistungsklasse bis 100 kWel nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 KWKG auch für den nicht in das Netz eingespeisten Strom einen Zuschlag erhalten.

Grundsätzlich ist bei der Festlegung einer Anlagenleistung durch den Gesetzgeber die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2017 zu beachten. Im Fall der Inanspruchnahme der Mieterstromförderung ist dies ebenfalls für die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung auf 100 kWel festgelegt, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Anforderungen der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG beim Mieterstrommodell nicht zum Tragen kommen. Es sei durch den Wortlaut klargestellt, dass lediglich 100 kWel auf dem Dach installiert sein dürften, sodass eine gebäudespezifische Abgrenzung zu erfolgen hat. [4] Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch allein die Mieterstromförderung in seine Betrachtung einbezogen und die Voraussetzungen für die Einspeisevergütung aus der Betrachtung gelassen, sodass für die Überschusseinspeisung § 24 EEG 2014 gleichwohl zum Tragen kommt. Die Leistung einer PV-Anlage wird vor dem Hintergrund einer Umgehung der Vergütungsschwelle [5] dann zusammengefasst werden, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 11 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen alle gegeben sein, damit eine Anlagenzusammenfassung zum Tragen kommt, wobei im Rahmen der Mieterstromförderung die Voraussetzungen Nr. 2 und Nr. 3 stets gegeben sein dürften. Zu der Anforderung Nr. 4 hat die Clearingstelle EEG bereits ausgeführt, dass bei einer Inbetriebnahme beispielsweise im Januar 2017 und einer weiteren Inbetriebnahme im Januar 2018 eine Anlagenzusammenfassung nicht zum Tragen kommt. [6] Sofern die PV-Anlagen bereits auf einem Gebäude installiert sind, wäre sowohl die Einspeisevergütung als auch die Mieterstromförderung aufgrund der Voraussetzung unter Nr. 1 gefährdet, wobei jedoch kritisch die gesetzgeberische Intention hinterfragt werden kann, wo ein Gebäude anfängt und wo es aufhört, beispielsweise bei einem zusammenhängenden Gebäudekomplex bzw. Quartier. Zudem hat der Gesetzgeber die Voraussetzung unter § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen erweitert, sodass eine Übertragung der bisherig durch die Clearingstelle EEG veröffentlichten Voten kritisch zu prüfen ist.

Ferner hat neben der Anlagengröße das Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet ist, spezifische Anforderungen als Wohngebäude zu erfüllen. Das Wohngebäude ist zunächst als jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen in § 3 Nr. 50 EEG 2017 definiert, wobei im Hinblick auf die Mieterstromförderung der Gesetzgeber eine Konkretisierung an die Gebäudequalität eingeführt hat. Danach müssen mindesten 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen. Eine teilweise gewerbliche Nutzung der Fläche bleibt hierdurch möglich. [7] Aufgrund der Formulierung innerhalb des Gesetzes ist nicht vorgegeben, dass auch tatsächlich Mieter in den dafür gedachten Flächen tatsächlich wohnen, sodass ein Leerstand sich nicht negativ auf den Fördertatbestand auswirken dürfte. Im Übrigen dürfte bei einer entsprechenden Nutzung durch Mieter auch regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als der Solarstromerzeugung errichtet wird. Die ist Voraussetzung dafür, dass auch für die Überschusseinspeisung eine Einspeisevergütung verlangt werden kann. Das Gesetz schließt zudem nicht aus, dass der Strom aus der PV-Anlage auch gewerblichen Mietern zur Verfügung gestellt wird.

Daneben kann der Strom aus der Solaranlage jedoch auch an andere Gebäude in unmittelbar räumlichen Zusammenhang gelegenen Wohngebäude oder Nebenanlagen geliefert werden. Der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist hierbei ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und soll an die Definition zur Eigenversorgung anknüpfen. [8] Wie weit dieser Begriff ausgedehnt werden kann und ob hierdurch ganze Quartiere erschlossen werden können, lässt der Gesetzgeber offen. Im Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung im EEG 2014 führt diese aus, dass nur bei einer „qualifiziert räumlich-funktionalen Nähebeziehung“ zwischen der Erzeugungsanlage und dem Verbrauch die Voraussetzung erfüllt sei. Beispielhaft führt die BNetzA an, dass auch unterbrechende Elemente zu einer Aufhebung der Nähebeziehung führen wie öffentliche Straßen, Schienentrassen, Bauwerke, Grundstücke sowie andere bauliche oder natürliche Hindernisse wie Flüsse oder Waldstücke. [9]

Des Weiteren muss eine Lieferung außerhalb des Netzes erfolgen. Aufgrund der gewählten Begrifflichkeit der Lieferung ist eine Förderung bei einer Eigenversorgung ausgeschlossen, da denknotwendig von einem Betreiber oder Versorger an den Letztverbraucher geliefert wird. [10] Der Letztverbrauch wird ebenfalls durch § 3 Nr. 33 EEG 2017 definiert, wobei lediglich darauf abgestellt wird, dass der Verbrauch durch eine natürliche oder eine juristische Person erfolgt. Die Versorgung außerhalb des Netzes bezieht sich hierbei auf das Netz der allgemeinen Versorgung. In der Folge können Lieferungen durch eine Direktleitung (§ 3 Nr. 12 EnWG), eine Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG), eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG) oder ein geschlossenes Verteilernetz (§ 110 EnWG) erfolgen. Hierbei ist in technischer Sicht sicherzustellen, dass der Strom nicht innerhalb des Hausanschlusskastens gegebenenfalls doch über das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt.

0
0
0
s2smodern