Das Nachrichtenportal für TGA-, HLK- und Sanitär-Experten
Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

Artikelinhalt

3. Umfang der Förderung

Die Höhe der durch die Gesetzesnovelle eingeführten Förderung für Mieterstrom ist in § 23b EEG 2017 festgelegt. Zunächst wird hierbei der jeweils für die spezifische PV-Anlage zugrunde zu legende Wert herangezogen. Dieser ermittelt sich anhand der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage geltenden und durch die BNetzA festgelegten Degression nach § 49 EEG 2017 sowie der installierten Leistung der insgesamt installierten PV-Anlagen nach § 48 Abs. 2 EEG 2017. Von diesem anzulegenden Wert werden pauschal 8,5 Ct/kWh abgezogen. Der durch den Gesetzgeber festgelegte Abzug soll der Vermeidung der aufgrund fehlender Netznutzung nicht zu zahlenden Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben Rechnung tragen. [11] Dass die Netzentgelte etc. durchaus von Netzgebiet zu Netzgebiet variieren, lässt der Gesetzgeber unberücksichtigt. Der spezifisch für jede einzelne PV-Anlage festgelegte Differenzbetrag stellt die Höhe der Mieterstromförderung dar. Zur Ermittlung des mit dem Mieter zu vereinbarenden Strompreises für den Strom aus der PV-Anlage könnte auf der Einnahmenseite der mit dem Mieter vereinbarte Strompreis als auch die Mieterstromförderung, die vom Netzbetreiber zu zahlen ist, berücksichtigt werden. Ferner kann für den Überschussstrom und die Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung die Einspeisevergütung ebenfalls vom Netzbetreiber beansprucht werden.

Der Anspruch auf die Mieterstromförderung besteht jedoch nach § 23b Abs. 2 EEG 2017 erst ab dem Datum, von welchem an sowohl die Solaranlage als auch ihre Veräußerungsform nach § 21b Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 gegenüber dem Netzbetreiber zuordnet worden ist. Hierbei ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Anlagenbetreiber auch angibt, in welchem Umfang eine Mieterstromveräußerung und im Übrigen eine Einspeisevergütung erfolgt. Zwingend ist jedoch anzugeben, ob im Übrigen die Einspeisevergütung für den Überschussstrom in Anspruch genommen wird. Die Zuordnung des Stromes muss dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitgeteilt werden. In der Folge dürfte es auch nicht erforderlich sein, bei Zuzug weiterer Mieter im Gebäude, die den Mieterstrom beziehen wollen, dies anzumelden. [12] In der Gesetzesbegründung verweist der Gesetzgeber zudem darauf, dass die Meldung der Inanspruchnahme der Mieterstromförderung auch gegenüber dem Markstammdatenregister angemeldet werden muss, die in § 18 Abs. 6 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) Eingang gefunden hat. Sofern eine Meldung nicht erfolgt, gerät der Anspruch auf die Mieterstromförderung bereits nicht zur Entstehung.

Ferner hat der Gesetzgeber eine mengenmäßige Begrenzung der Mieterstromförderung vorgesehen. Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, die sich haben in das Marktstammdatenregister haben eintragen lassen, das Volumen von 500 MW entsteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für solche Anlagenbetreiber nicht, deren Meldung erst zwei Kalendermonate nach Überschreitung der Schwelle von 500 MW erfolgt. Für die Solaranlagen, die aufgrund dieses Umstandes zunächst nicht berücksichtigt werden konnten, entsteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag erst im folgenden Kalenderjahr. Die aufgrund dessen berücksichtigten Solaranlagen verringern dann für das Folgejahr den Schwellenwert für Neuanmeldungen. Durch den gewählten Mechanismus soll eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben sein. [13] In der Regel dürfte es sich dann empfehlen, die Anmeldung/Registrierung zum Mieterstrommodell entsprechend vorzunehmen, aber vorrangig die Überschusseinspeisung und mithin die Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen.

0
0
0
s2smodern