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Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

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4. Sonstige Bestimmungen für die Direktversorgung

Im Unterschied zur Einspeisung aus der PV-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung und zur Eigenversorgung wird der Anlagenbetreiber der Solaranlagen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG. Das heißt aufgrund des Liefervorganges des Stroms – unabhängig davon, ob dieser aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird – ist stets die EEG-Umlage zu entrichten. Diese EEG-Umlage entsteht auch unabhängig davon, ob ein Stromliefervertrag zugrunde liegt. Es kommt alleine darauf an, dass ein Liefervorgang von einer juristischen oder natürlichen Person zu einer anderen Person erfolgt. In der Folge ist für den Mieterstrom im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtung stets die volle EEG-Umlage zugrunde zu legen, vgl. § 61 ff EEG 2017. Die Inanspruchnahme durch die Übertragungsnetzbetreiber ist hierbei als gesetzliches Schuldverhältnis ausgestaltet, sodass wiederum allein der Liefervorgang für die Anspruchsentstehung erforderlich ist. Demgegenüber sollte die Auferlegung der EEG-Umlage mit dem Letztverbraucher stets vertraglich ausgestaltet sein. Für den Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass er dem Mieter die EEG-Umlage in Rechnung stellen muss, sodass diese bei der Preisbildung neben den Messentgelten zu berücksichtigen ist.

Während im Rahmen der Eigenversorgung die Meldung der anteiligen EEG-Umlage gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber zu erfolgen hat, ist bei einer Belieferung eines Drittens stets die Meldung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber vorzunehmen, vgl. § 61i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2017. Darüber hinaus ist der Übertragungsnetzbetreiber auch berechtigt, Abschläge auf die EEGUmlage im Vorwege zur verlangen. Im Übrigen muss der Anlagenbetreiber die in § 71 als auch für Elektrizitätsversorgungsunternehmen geregelten Angaben nach § 74 EEG 2017 bei der Umsetzung der Mieterstromförderung berücksichtigen.

Wie bereits dargestellt ist ein Förderanspruch nach dem EEG für den Mieterstrom nur dann gegeben, wenn dieser außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgt. Gleichzeitig ist jedoch auch darauf zu achten, dass der Anlagenbetreiber in der Regel nicht als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG gelten möchte, da hiermit zum Teil höhere Anforderungen verbunden werden. Insoweit sieht das EnWG jedoch Bereichsausnahmen vor. Hierbei ist umstritten, ob bei einer Weiterlieferung von Strom hinter dem Netzverknüpfungspunkt zur Darstellung einer Vollversorgung die Bereichsausnahmen zum Tragen kommen. Nach § 5 EnWG müssen Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit gegenüber der BNetzA anzeigen, wobei die Belieferung innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilnetzes von der Anzeigepflicht nicht erfasst sind. Die Kundenanlage wird in § 3 Nr. 24 EnWG definiert. Es muss sich hierbei um Energieanlagen zur Abgabe von Energie handeln,

  1. die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
  2. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  3. für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
  4. jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Auch in diesem Zusammenhang müssen alle Bedingungen erfüllt sein, um von einer Kundenanlage ausgehen zu dürfen. Bei einer reinen Gebäudeversorgung aus der Solaranlage dürfte die Voraussetzung Nr. 1 in der Regel erfüllt sein. Im Übrigen ist die Voraussetzung aber nicht deckungsgleich mit der Begrifflichkeit des unmittelbar räumlichen Zusammenhangs im EEG. In der Folge hat die BNetzA jüngst konkretisiert, dass auch eine Straßenquerung im Einzelfall einer Qualifizierung als Kundenanlage nicht im Wege steht. [14] Aufgrund der Leistungsbegrenzung auf 100 kWel im EEG zur Inanspruchnahme der Mieterstromförderung dürfte grundsätzlich keine Auswirkung auf einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb angenommen werden. Die BNetzA hat dieses Kriterium zumindest dahingehend konkretisiert, dass bei mehr als 450 Wohnungen eine Kundenanlage nicht mehr vorliegen würde. [15] Ganz wesentlich ist jedoch, dass den Mietern stets das Recht gegeben wird, den Energielieferanten, frei wählen zu können. Sofern verpflichtend der Mieterstrom durch den Letztverbraucher abgenommen werden müsste, so hat der BGH bereits bestätigt, dass keine Kundenanlage mehr vorliegt. [16]

Mittelbar gibt der BGH auch hierdurch zu erkennen, dass ein entsprechendes Messkonzept mit dem vorgelagerten Netzbetreiber abgestimmt werden muss, damit ein Wechsel des Stromlieferanten erfolgen kann. Der Gesetzgeber sieht dies bereits im Rahmen der Anforderungen an die Mieterstromförderung in § 21 Abs. 3 Satz 3 EEG 2017 vor, dass die förderfähigen Strommengen so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist. Hierzu verweist die Gesetzesbegründung auf den neu geschaffenen § 20 Abs. 1d EnWG. [17] Diese Regelung bestimmt, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen hat, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind.

Bei der Belieferung der Letztverbraucher – unabhängig davon, ob eine Mieterstromförderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird – findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Hierbei kann bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung erfolgen. Zwar ist ein Messkonzept dem Netzbetreiber vorzulegen und zu vereinbaren, jedoch kann durch die Neuregelung ein Rückgriff auf Standardlastprofile erfolgen. Auch hat der Gesetzgeber die rechtlich umstrittene Fragestellung zugunsten der Betreiber geregelt, ob der Netzbetreiber sogenannte virtuelle Zählpunkte zuzuordnen hat. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei einer zeitgleichen Darstellung einer Eigenversorgung, die messtechnischen Anforderungen des § 61h EEG 2017 zu beachten sind. Ein Rückgriff auf Standardlastprofile ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.

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