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Fachbeitrag: Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017

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5. Umsetzungsmöglichkeiten der Mieterstromförderung

Die besondere Herausforderung der Umsetzung der Mieterstromförderung besteht darin, dass gerade bei der Belieferung von Mietern in Wohnobjekten auch faktische Elemente eine ganz wesentliche Rolle spielen. Während im Rahmen der gewerblichen Gewerbevermietung gerade bei größeren Immobilien die Darstellung einer Versorgung aus Solaranlagen bereits vielfach praktiziert und von diversen Projektierern mit angeboten wird, bilden sich vergleichbare Konzepte im Rahmen der Installation von Solaranlagen auf Wohngebäuden erst langsam heraus. Bei einem einfachen Konzept mit einem bzw. zwei gewerblichen Mietern wird in der Regel eine Eigenversorgung dargestellt, wobei nicht Voraussetzung ist, dass der Mieter auch Eigentümer der PV-Anlage wird. In der Regel wird auf ein sogenanntes Pacht- und Betriebsführungsmodell Rückgriff genommen, wobei die Anlagenbetreibereigenschaft durch Verschieben des vollständigen unternehmerischen Risikos des Anlagenbetriebs auf den Mieter verlagert und eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher hergestellt wird. [18] Sofern eine entsprechende Eigenversorgung zur Verringerung der EEGUmlage nicht umgesetzt wurde, wurde häufig ein Modell gewählt, wie es sich aus Bild 3 ergibt.

Bild 3: Mieterstrom Vertragskonstruktion Teillieferung.

Bild 3: Mieterstrom Vertragskonstruktion Teillieferung. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Der Gewerbetreibende hatte seinen nicht aus der PV-Anlage bezogenen Strombedarf über einen eigenständig abzuschließenden Stromliefervertrag sicherzustellen. Im Rahmen der Belieferung von Mietern in Wohnimmobilien handelt es sich im Regelfall um Haushaltskunden. Diese dürften in der Regel nicht von einer vergleichbaren Vertragskonstellation zu überzeugen sein, sondern möchten ihren Strombedarf über einen Stromliefervertrag abgewickelt sehen. Die ist auch vom Gesetzgeber intendiert, in dem er einen Sondertatbestand in der Grundversorgung geschaffen hat. Danach können Grundversorger bei einer Direkt- oder Eigenversorgung ein erhöhtes Entgelt für die Zusatz- bzw. Reserveversorgung verlangen, vgl. § 37 Abs. 1 EnWG. In der Folge werden Mieter stets einen einheitlichen Vertrag bevorzugen (siehe Bild 4), was vom Gesetzgeber auch in § 42 Abs. 2 Satz 4 EnWG für den Mieterstromvertrag ausdrücklich geregelt wird.

Bild 4: Mieterstrom Vertragskonstruktion Vollversorgung. (

Bild 4: Mieterstrom Vertragskonstruktion Vollversorgung. (Grafik: Mijadesigns 2017)

Weiterhin ist fraglich, wie der Reststrombezug aus dem Netz dargestellt wird. Hierbei wird diskutiert, ob es möglich ist, dass der Anlagenbetreiber den Strom aus der Solaranlage an einen Energielieferanten liefert, welcher dann den Letztverbraucher mit Strom kombiniert aus der Solaranlage mit dem Reststrombezug aus dem Netz versorgt (Lieferkette), oder ob diese Lieferkette die Mieterstromförderung nach dem EEG ausschließt. Andererseits kann der Anlagenbetreiber auch den Reststrom vom Energielieferanten beziehen und etwaige energiewirtschaftliche Dienstleistungen, die er selbst aufgrund seiner Größe nicht erbringen kann, auf den Energielieferanten übertragen. Gegen die Durchführung im Rahmen einer Lieferkette könnte § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz angeführt werden, der die Stromsteuerbefreiung davon abhängig macht, dass der Betreiber an den Letztverbraucher leistet. Der Gesetzgeber im EEG hat jedoch weder im Gesetz direkt noch in der Gesetzesbegründung zu den einschlägigen Konzepten Bezug genommen. Dies spricht eher für die Möglichkeit einer Lieferkette. Um diesem rechtlichen Risiko zu begegnen, könnte auch der Betrieb der Solaranlage an den Energielieferanten verpachtet werden. Bei der Umsetzung solcher Konzepte ist ganz maßgeblich zu berücksichtigen, wer Anspruchsberechtigter – nämlich der Anlagenbetreiber im EEG – ist und deshalb Gefahr läuft, die Förderung nach dem EEG nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.

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